Steuern im
Fürstentum Liechtenstein

Mit dem im Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Steuergesetz (Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern) verfügt das Fürstentum Liechtenstein über ein einfaches, international kompatibles und europarechtskonformes Steuerrecht.

Ertragssteuer

Generell beträgt die Ertragssteuer für alle juristischen Personen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein 12,5% vom steuerbaren Reinertrag bei einer Mindeststeuer von CHF 1.800,– pro Jahr.

Es werden keine Kapital- oder Couponsteuern mehr erhoben.

Nicht zur Steuerbemessungsgrundlage zählen

  • Dividenden
  • Kapitalgewinne
  • Ausländische Betriebsstättenergebnisse
  • Miet- und Pachterträge ausländischer Grundvermögen
  • Grundstücksgewinne
  • Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung
  • Kapitaleinlagen einschliesslich à fonds perdu Leistungen

Weiters ist ein Eigenkapital-Zinsabzug von derzeit 4% zulässig, wodurch die Steuerbemessungsgrundlage reduziert und so der effektive Steuersatz gesenkt wird. Der Zinssatz wird jährlich von Steuerverwaltung auf Basis des allgemeinen Zinsniveaus angepasst.

Das modifizierte Eigenkapital errechnet sich wie folgt:

+ einbezahltes Grundkapital
+ Reserven
– Beteiligungen an juristischen Personen
– ausländisches Grundvermögen
– ausländisches Betriebsstättenvermögen
– nicht betriebsnotwendiges Vermögen
= modifiziertes Eigenkapital

Übergansregelung für Altreserven aufgrund der Abschaffung der Couponsteuer

Bei den Gesellschaften, die bisher der 4% Couponsteuer auf Ausschüttungen unterlagen, können die per 31. Dezember 2010 bestehenden Altreserven, also die kumulierten, bis dahin nicht ausgeschütteten Gewinne, in den Jahren 2011 und 2012 zu einem reduzierten Satz von 2% abgerechnet werden. Ab 2013 gilt für die Abrechnung dieser Altreserven wieder der frühere Satz von 4%, wobei Ausschüttungen als aus den Altreserven entnommen gelten, solange diese nicht aufgebraucht sind. Eine Verrechnung dieser Altreserven mit Verlusten der Geschäftsjahre ab 2011 ist nicht möglich.

Privatvermögensstrukturen

In Anlehnung an die luxemburgische Société de Gestion de Patrimoine Familial (SPF) wurde anstelle der besonderen Gesellschaftssteuern ein neues Steuerprivileg für juristische Personen, die ausschliesslich vermögensverwaltend tätig sind und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die sogenannten Privatvermögensstrukturen (PVS), normiert. Die Beschränkungen als PVS müssen sich aus den Statuten ergeben.

Der Status als PVS wird von der Steuerverwaltung auf Antrag bewilligt.

PVS unterliegen lediglich der Mindestertragssteuer von CHF 1.800,– pro Jahr.